Instruktion für die außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten bei den Universitäten
Reglement für die künftige Verwaltung der akademischen Disziplin und Polizeigewalt bei den Universitäten
Königl. Verordnung, wie die Censur der Druckschriften nach dem Beschluße des teutschen Bundes vom 20. Sept. d.J. auf 5 Jahre einzurichten ist