Unter dem Namen von Domänen werden begriffen die beweglichen und unbeweglichen Güter, welche die Republick durch Eroberungsrecht erworben hat ... / Auszug der allgemeinen Instruktionen, welche von der Intermediär-Kommission beschlossen und dem Ober-General der Sambre- und Maas-Armee ... gutgeheißen worden. Unterzeichnet: Durbach. Bonn, 19. Mai 1797
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